Pluralwahlrecht

Pluralwahlrecht
Pluralwahlrecht,
 
Mehrstimmenwahlrecht, Wahlrechtsregelung, bei der einem Teil der Wähler eine mehrfache Stimme zusteht (z. B. wegen höheren Lebensalters oder höherer Schulbildung, für Familienväter, für Eigentümer oder Steuerzahler ab einer bestimmten Grenze, für Inhaber öffentlicher Ämter). Verdecktes Pluralwahlrecht besteht, wenn die Mehrstimmen sich aus mehrfachen Wohnsitzen (so früher in Großbritannien) oder aus der Zugehörigkeit zu verschiedenen Wählerklassen ergeben (so in der österreichischen Monarchie). In Deutschland bestand bis 1918 in einigen Ländern ein Pluralwahlrecht; das Dreiklassenwahlrecht in Preußen war kein Pluralwahlrecht, sondern verlieh den Stimmen der Wähler je nach ihrer Steuerleistung unterschiedliches Gewicht.

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Plu|ral|wahl|recht, das (Politik): Wahlrecht, nach dem Angehörige bevorzugter gesellschaftlicher Gruppen (im Gegensatz zur Masse der wahlberechtigten Bevölkerung) zwei od. mehr Stimmen pro Person haben.

Universal-Lexikon. 2012.

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